Professur für Systems Engineering
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Job location
Tech stack
Job description
Veröffentlichungen Vernetzung mit den regionalen Stakeholdern (Unternehmen, Verbände etc.) Mitwirkung in der akademischen Selbstverwaltung Ihr Profil: Fachliche Expertise im Lehrgebiet Systems Engineering für mechatronische, vernetzte und sicherheitskritische Systeme, einschließlich modellbasiertem Systems Engineering, Systemarchitektur, Verifikation und Validierung sowie IT-Sicherheit mechatronischer und cyber-physischer Systeme über den gesamten Lebenszyklus.
Requirements
Mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, idealerweise Führungserfahrung Begeisterung für die Zusammenarbeit mit jungen Menschen und deren Entwicklung Offenheit für die Weiterentwicklung und Umsetzung innovativer Lehrkonzepte Offenheit für die Übernahme von neuen Lehrinhalten im Rahmen der langfristigen, strategischen, ggfs. interdisziplinären Weiterentwicklung des Studienangebots Hohe soziale Kompetenz im Umgang mit Studierenden, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeitenden Gute Deutschkenntnisse (mind. C2-Niveau) und gute Englischkenntnisse (mind. C1-Niveau) Die Einstellungsvoraussetzungen für Professuren ergeben sich aus § 49 des Hochschulgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (HochSchG).
Benefits & conditions
Unser Angebot: Ein attraktives und abwechslungsreiches Arbeitsumfeld mit der Möglichkeit zur eigenständigen Gestaltung und Weiterentwicklung des Fachgebiets Begleitung begeisterungsfähiger junger Menschen auf ihrem akademischen Weg in die Berufswelt Unterstützung bei der Konzeption moderner und innovativer Lehre Anbindung an ein forschungsstarkes KollegiumEin über viele Jahre aufgebautes breites Netzwerk zu ausländischen Partnerhochschulen Die Hochschule Koblenz tritt für Diversität, Chancengleichheit und Vereinbarkeit von Beruf und Familie ein. Die Hochschule Koblenz fördert Frauen. Frauen werden bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, da eine Unterrepräsentanz im Bereich der Professuren an der Hochschule Koblenz vorliegt (§ 3 Abs. 8 Landesgleichstellungsgesetz RLP).